a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Nach Art. 49 Abs. 2 VRPG3 gilt als Verfügung auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Da die BVD zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen baupolizeiliche Verfügungen, ist sie auch zuständig zur Behandlung entsprechender Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden.4 Die Beschwerdeführenden rügen, der Austausch der Mobilfunkantennen am L.________weg 11 durch die B.________ AG sei baubewilligungspflichtig und die Gemeinde habe sich bisher geweigert, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung oder einen Bescheid zu erlassen.