7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und gewährte der B.________ AG die Möglichkeit, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligten. Die Gemeinde führte in der Stellungnahme vom 10. November 2020 aus, dass ihr keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könne. Sie ist der Meinung, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden. In der Eingabe vom 11. November 2020 verzichtete die B.________ AG darauf, sich am Verfahren zu beteiligen. Mit Schreiben vom 17. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein.