Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2020/59 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 8. Dezember 2020 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 Frau E.________ Beschwerdeführerin 3 Herrn F.________ Beschwerdeführer 4 Frau G.________ Beschwerdeführerin 5 Herrn H.________ Beschwerdeführer 6 und Baupolizeibehörde der Gemeinde Büren an der Aare, Bauverwaltung, Kreuzgasse 32, Postfach 161, 3294 Büren an der Aare vertreten durch Herrn Rechtsanwalt K.________ betreffend Mobilfunkantenne (Stationscode BE623-2); Rechtsverweigerung I. Sachverhalt 1. Auf dem Silo der I.________ am L.________weg 11 in Büren an der Aare (Parzelle Nr. A.________) befindet sich ein Mobilfunk-Sendemast der B.________ AG. Auf dem gleichen Mast betreibt die Kantonspolizei Bern drei Sendeantennen für ihr Funknetz. Mit E-Mail vom 30. Juni 2020 stimmte das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, dem Austausch der Sendeantennen der B.________ AG ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens im Bagatellverfahren zu. Danach wurden Ende August 2020 die bestehenden Sendeantennen durch moderne Antennentypen ausgetauscht. Diese sollen dem 1/8 BVD 120/2020/59 aktualisierten Standortdatenblatt vom 17. Juni 2020 (Revision 1.2) zufolge den Betrieb der Mobilfunkanlage im 5G-Funkdienst erlauben. 2. Mit E-Mail vom 26. August 2020 trat der Beschwerdeführer 6 an die Bauverwaltung. Er machte die Bauverwaltung darauf aufmerksam, dass auf dem "I.________ Silo" die Mobilfunkantennen ausgewechselt worden sind. In der gleichen E-Mail bat er die Gemeinde, ihm das neue Standortdatenblatt der Mobilfunkanlage zuzustellen. Mit E-Mail vom 31. August 2020 liess die Bauverwaltung dem Beschwerdeführer 6 das geänderte Standortdatenblatt zukommen. Auf diese E-Mail reagierte der Beschwerdeführer 6 noch gleichentags mit einer E-Mail im Namen des Komitees "Stop 5G in Büren an der Aare". Darin stellte sich der Beschwerdeführer 6 auf den Standpunkt, der Austausch der Sendeantennen sei baubewilligungspflichtig. Er hielt fest, falls die Baupolizeibehörde kein nachträgliches Baugesuch für den Austausch der Mobilfunkantennen verlange, würde sich das Komitee gezwungen sehen, über eine entsprechende Information im Amtsanzeiger aktiv zu werden. 3. In der Folge liess das Komitee "Stop 5G in Büren an der Aare" in der Ausgabe vom 10. September 2020 des Anzeigers Büren und Umgebung ein Inserat publizieren. Darin forderte das Komitee die Gemeinde auf, ein nachträgliches Baugesuch für die neuen Mobilfunkantennen "auf der I.________" einzuverlangen und öffentlich zu publizieren. Danach wandte sich der Beschwerdeführer 6 mit E-Mail vom 14. September 2020 wiederum im Namen des Komitees "Stop 5G in Büren an der Aare" an die Bauverwaltung. Darin beanstandete er, dass das Komitee trotz E-Mail vom 31. August 2020 und dem Inserat vom 10. September 2020 keine Antwort zur Baubewilligungspflicht betreffend den Austausch der Sendeantennen erhalten habe. Weiter bemerkte er, falls die Gesprächs- und Rechtsverweigerung der Gemeinde aufrechterhalten bleiben sollte, sehe sich das Komitee gezwungen beim Rechtsamt der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) eine Beschwerde betreffend Verweigerung einer Verfügung einzureichen. Darauf antwortete die Bauverwaltung mit E-Mail vom 15. September 2020. Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, zur Frage, ob die Mobilfunkantennen am L.________weg 11 baubewilligungsfrei ausgewechselt werden durften, seien Abklärungen am Laufen. Sie werde den Beschwerdeführer 6 umgehend informieren, wenn die Ergebnisse der Abklärungen vorlägen. 4. Mit Schreiben vom 22. September 2020 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer 6 mit, dass die Korrespondenz per E-Mail rechtlich nicht geregelt und aus Sicht des Datenschutzes problematisch sei. Sie bat den Beschwerdeführer 6 daher, bei Notwendigkeit auf brieflichen Schriftverkehr umzustellen. Zudem bat die Gemeinde den Beschwerdeführer 6, im Falle weiterer Korrespondenz anzugeben, ob er diese in eigenem Namen oder im Namen des Komitees "Stop 5G in Büren an der Aare" führe. Weiter teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer 6 mit, sie werde auf baupolizeiliche Eingaben des Komitees nicht eingehen, weil diesem keine Rechtspersönlichkeit zukomme. 5. Mit Schreiben vom 23. September 2020 reichte der Beschwerdeführer 6 bei der Gemeinde in eigenem Namen eine baupolizeiliche Anzeige ein. Er forderte darin die Gemeindebaupolizeibehörde auf, von J.________ bis zum 30. September 2020 ein nachträgliches Baugesuch zu verlangen und ein Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst New Radio zu erlassen, bis eine rechtsgültige Baubewilligung vorliege. Er sehe sich ansonsten gezwungen, beim Rechtsamt der BVD eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen. 6. Am 15. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer 6 zusammen mit fünf weiteren Anwohnerinnen und Anwohner, die in der Nähe der Antennenanlage wohnen, bei der BVD eine Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein: "Für die im Bagatellverfahren ausgewechselte Mobilfunkantenne J.________ BE623-2 an der L.________strasse 11 (richtig: L.________weg 11), 3294 Büren an der Aare sei ein nachträgliches, ordentliches Baubewilligungsverfahren mit 2/8 BVD 120/2020/59 öffentlicher Publikation durchzuführen. Die Baubewilligungsbehörde und Baupolizei der Gemeinde Büren sei anzuweisen, ein Wiederherstellungsverfahren des rechtmässigen Zustands nach Art. 46 Abs. 1 BauG1 mit vorsorglichem Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst New Radio (5G) durchzuführen." Zusammengefasst rügen sie, die zuständige Baubewilligungsbehörde verweigere bis dato eine Verfügung oder auch nur einen Bescheid hinsichtlich der Frage zu erlassen, ob der strittige Antennentausch der Baubewilligungspflicht unterstehe. 7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und gewährte der B.________ AG die Möglichkeit, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligten. Die Gemeinde führte in der Stellungnahme vom 10. November 2020 aus, dass ihr keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könne. Sie ist der Meinung, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden. In der Eingabe vom 11. November 2020 verzichtete die B.________ AG darauf, sich am Verfahren zu beteiligen. Mit Schreiben vom 17. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit und Frist a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Nach Art. 49 Abs. 2 VRPG3 gilt als Verfügung auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Da die BVD zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen baupolizeiliche Verfügungen, ist sie auch zuständig zur Behandlung entsprechender Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden.4 Die Beschwerdeführenden rügen, der Austausch der Mobilfunkantennen am L.________weg 11 durch die B.________ AG sei baubewilligungspflichtig und die Gemeinde habe sich bisher geweigert, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung oder einen Bescheid zu erlassen. Die BVD ist folglich zur Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig. b) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Gibt jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, so muss die Rechtsverweigerung oder -verzögerung innert der Beschwerdefrist gerügt werden. Denn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sind alle Beteiligten gehalten, die zumutbare Sorgfalt walten zu lassen und als unrechtmässig empfundene Vorkehren innert nützlicher Frist zu rügen.5 Die ordentliche Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen baupolizeiliche Verfügungen beträgt 30 Tage seit Eröffnung (Art. 49 Abs. 1 BauG). 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 67; vgl. auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2019, Art. 48 N. 3. 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 72 3/8 BVD 120/2020/59 c) Im vorliegenden Fall gab keine konkrete behördliche Handlung Anlass zur eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Beschwerde sinngemäss, die Gemeinde sei anzuweisen, ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen, den rechtmässigen Zustand herzustellen und gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG ein vorsorgliches Benützungsverbot für den Betrieb des Mobilfunkdienstes New Radio (5G) anzuordnen. Solche Vorbringen sind nicht fristgebunden. Sie können geltend gemacht werden, sobald die Beschwerdeführenden das Verfahren verschleppt sehen. Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig zu beurteilen. 2. Beschwerdelegitimation a) Die Gemeinde hält in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2020 fest, falls einspracheberechtigte Nachbarn als Anzeiger Parteistellung in einem Wiederherstellungsverfahren erlangen wollten, müssten sich diese förmlich als Partei konstituieren. Fünf der sechs Personen, die Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der BVD eingereicht hätten, seien nie förmlich an die Einwohnergemeinde gelangt, um Rechte geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund fehle es offensichtlich an den Voraussetzungen, um auf die Beschwerde einzutreten. b) Anzeigende, die als Nachbarinnen oder Nachbarn betroffen sind, können sich als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG) und Anträge stellen; dazu gehört insbesondere auch der Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, mit welcher das Verfahren abgeschlossen wird.6 c) Den Akten zufolge verlangte der Beschwerdeführer 6 mit Schreiben vom 23. September 2020 von der Baupolizeibehörde den Erlass eines Benützungsverbots für den Betrieb des 5G- Funkdienstes, bis eine rechtsgültige Baubewilligung vorliege.7 Dabei handelt es sich um eine baupolizeiliche Anzeige. Mit dem Hinweis, dass er eine mögliche Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der BVD in Betracht ziehe, brachte der Beschwerdeführer 6 ausserdem zum Ausdruck, dass er sich am baupolizeilichen Verfahren als Partei beteiligen will (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.8 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der strittigen Sendeantenne 612 m.9 Der Beschwerdeführer 6 wohnt am M.________weg 20. Dieser Wohnort liegt innerhalb des Einspracheperimeters von 612 m. Damit ist der Beschwerdeführer 6 als Anzeiger wie ein Nachbar betroffen und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Da alle Beschwerdeführenden gemeinsam in einer Kollektivbeschwerde Rechte geltend machen, kann offengelassen werden, ob auch die Beschwerdeführenden 1 bis 5 zur Beschwerdeführung legitimiert sind.10 In einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren müsste deren Legitimation unter Umständen jedoch nachgewiesen werden. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit grundsätzlich auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 7 Vgl. pag. 14 f. der Vorakten der Gemeinde Büren an der Aare 8 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17a Lemma 17 9 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 17. Juni 2020 (Revision 1.3), Zusatzblatt 2: Technische Angaben zu den Sendeantennen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse der Anlage, hinter pag. 44 der Vorakten Gemeinde Büren an der Aare 10 VGE 2015/167 vom 25.4.2017, E. 1.2 und 2016/1 vom 16.12.2016, E. 1.2 4/8 BVD 120/2020/59 d) Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, für die ausgewechselten Mobilfunkantennen am L.________weg 11 sei ein nachträgliches, ordentliches Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Publikation durchzuführen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1), kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn dies würde zum einen voraussetzen, dass die BVD einen (positiven) Entscheid betreffend die Baubewilligungspflicht des fraglichen Antennenaustauschs fällt. Dafür ist sie in diesem Beschwerdeverfahren aber nicht zuständig. Erweist sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde als begründet, hat die Rechtsmittelbehörde lediglich die Rechtsverweigerung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich tätig zu werden bzw. mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden.11 Zum andern gibt es kein Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen.12 Auch besteht im bernischen Baurecht keine gesetzliche Grundlage, die es der Behörde erlaubt, Personen zu verpflichten, ein Baugesuch einzureichen. Ist ein Bauvorhaben formell rechtswidrig, d.h. fehlt es an einer Baubewilligung und verzichtet die betroffene Person auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs, so ist im Baupolizeiverfahren zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss (Art. 46 Abs. 2 BauG). Ein Baugesuch kann somit nur freiwillig eingereicht und von der Baubewilligungsbehörde nicht erzwungen werden. 3. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung a) Die Beschwerdeführenden rügen, die zuständige Baubewilligungsbehörde verweigere bis dato eine Verfügung oder auch nur einen Bescheid betreffend die Frage zu erlassen, ob der Antennentausch der Baubewilligungspflicht unterstehe. Sie sind der Meinung, aufgrund der Prozessgeschichte müsse davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde auf die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens verzichte und sich auf den Standpunkt stelle, dass der fragliche Antennentausch nach den Empfehlungen der Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) ohne Baubewilligungsverfahren im sog. "Bagatellverfahren" durchgeführt werden durfte. b) Die Gemeinde bemerkte in der Stellungnahme vom 10. November 2020, sie habe im Zusammenhang mit dem strittigen Antennentausch umgehend Abklärungen vorgenommen und ausgesprochen rasch reagiert. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 habe sie dem Beschwerdeführer 6 zudem explizit in Aussicht gestellt, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wenn er eine solche wünsche. Dass am 16. Oktober 2020 bereits eine Beschwerde bei der BVD hängig war, sei ihr nicht bekannt gewesen. c) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV13 und Art. 26 Abs. 2 KV14). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne dieser in Art. 49 Abs. 2 VRPG konkretisierten Garantie liegt vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlassen will oder die Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre.15 "Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn die eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (…). Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren (…) besteht. (…) Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, 11 BVR 1993 S. 381 E. 1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 73 12 Vgl. Martin Miescher, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten, in KPG- Bulletin 1/2012 S. 39 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 14 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 15 BVR 2011 S. 564 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 64 5/8 BVD 120/2020/59 wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (…)".16 "Erweist sich eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, so ist sie abzuweisen. Im gegenteiligen Fall führt sie zur Anweisung an die fehlbare Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid in der Sache zu befinden (…)."17 d) Erhält die zuständige Baupolizeibehörde Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Tatbeständen, hat sie von Amtes wegen ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten. "Sie hat dementsprechend einer Anzeige nachzugehen, mit der sie auf solche Verhältnisse hingewiesen wird. Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen ist."18 Wie bereits erwähnt (E. 2d), hat zumindest der Beschwerdeführer 6, der als Nachbarn in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist und sich als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligte, Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, mit welcher das Verfahren abgeschlossen wird. e) Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer 6 erstmals mit E-Mail vom 26. August 2020 an die Gemeinde wandte.19 Aktenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer 6 am 24. September 2020 bei der Bauverwaltung eine baupolizeiliche Anzeige einreichte.20 Die Akten zeigen, dass sich die Gemeinde in der Folge mit dem kritisierten Antennentausch umgehend befasste. Sie klärte die Sachumstände näher ab, indem sie bei der Bauherrschaft mit E-Mail vom 27. August 2020 das aktuelle Standortdatenblatt einholte und sich mit E-Mail vom 1. September 2020 beim AUE betreffend den strittigen Antennentausch erkundigte. Weiter prüfte die Bauverwaltung der Gemeinde Büren an der Aare die Frage der Baubewilligungspflicht näher. Dazu holte sie beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) mit E-Mail vom 9. September 2020 und beim Regierungsstatthalteramt Seeland mit Schreiben vom 14. September 2020 schriftliche Stellungnahmen ein. Nachdem die Antworten der kantonalen Fachstellen, Ämter und des Regierungsstatthalteramts vorlagen, teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 unter Hinweis auf die Abklärung des Regierungsstatthalteramts mit, sie sehe sich nicht veranlasst, gegen die Bauherrschaft ein Wiederherstellungsverfahren im Sinne von Art. 46 BauG einzuleiten. Zudem führte sie aus, betreffend Nichteröffnung des Wiederherstellungsverfahrens habe er einen Anspruch auf eine Nichteintretensverfügung, die beim Rechtsamt der BVD anfechtbar sei. Falls er eine entsprechende Nichteintretensverfügung wünsche, solle er dies mitteilen. Zudem gab die Gemeinde dem Beschwerdeführer 6 Gelegenheit, sich zum Bericht des Regierungsstatthalteramts zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer 6 mit Schreiben vom 2. November 2020 Gebrauch. Darin führte er aus, weshalb er das Vorgehen der Gemeinde und das Schreiben der Regierungsstatthalterin als "problematisch" erachte. f) Die Ausführungen zeigen, dass die Gemeinde die Angelegenheit zügig an die Hand nahm. Zur Klärung der Sachumstände und der Rechtsfragen kontaktierte sie mehrere kantonale Fachstellen und Ämter sowie das Regierungsstatthalteramt Seeland. Dieses Vorgehen der Gemeinde ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer 6 im Schreiben vom 16. Oktober 2020 in Aussicht gestellt, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wenn er dies wünsche. Zwischen der baupolizeilichen Anzeige vom 23. September 2020 und dem Schreiben der Gemeinde vom 16. Oktober 2020 sind bloss drei Wochen 16 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1045 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung 17 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 73 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2 und 3 19 Vgl. pag. 2 der Vorakten der Gemeinde Büren an der Aare 20 Vgl. pag. 14 der Vorakten der Gemeinde Büren an der Aare 6/8 BVD 120/2020/59 verstrichen. Dieser zeitliche Ablauf ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen liegt weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vor. g) Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für Anweisungen an die Gemeinde Büren an der Aare. Ob die Erwägungen der Vorinstanz oder des Regierungssatthalteramts Seeland in der Sache rechtlich haltbar sind oder nicht, ist wie erwähnt nicht Gegenstand der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird vorliegend festgesetzt auf Fr. 800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu tragen b) Die Gemeinde liess sich anwaltlich vertreten. Gemäss Art. 104 Abs. 3 VRPG haben Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 2 VRPG im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.22 Parteikosten sind deshalb keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 22 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 14 f. 7/8 BVD 120/2020/59 IV. Eröffnung - Herrn D.________ und Frau C.________, eingeschrieben - Herrn F.________ und Frau E.________, eingeschrieben - Herrn H.________ und Frau G.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt K.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt N.________, zur Kenntnis, A-Post - Regierungsstatthalteramt Seeland, zur Kenntnis, per E-Mail - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Immissionsschutz, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8