2. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2000.– werden den Beschwerdeführenden CHF 1500.– und dem Beschwerdegegner CHF 500.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Separate Zahlungseinladung folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner Parteikosten in der Höhe von CHF 3894.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag.