Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Anwältin der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 6741.60, die Kostennote des Anwalts des Beschwerdegegners auf CHF 5192.25. Beide Kostennoten verstehen sich inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 44 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)