terliegenden Beschwerdeführenden drei Viertel und dem sich teilweise unterziehenden Beschwerdegegner ein Viertel der Verfahrenskosten zu auferlegen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Analog zu den Verfahrenskosten haben die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner drei Viertel seiner Parteikosten und der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden ein Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen.