Somit hat sich der Beschwerdegegner hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde geäusserten Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Lüftung durch den Rückbau der Kaminerhöhung während des Beschwerdeverfahrens insoweit unterzogen, als die Beschwerdeführenden diese Zweifel mit der Kaminerhöhung begründet haben. Da die Beschwerdeführenden ihre Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Lüftung nicht nur mit der Kaminerhöhung begründet haben und sie neben der Funktionsfähigkeit der Lüftung auch übermässige Immissionen geltend gemacht haben, erscheint es angemessen, den grundsätzlich un-