Aus der Stellungnahme des AUE vom 16. Juni 2021 ergibt sich, dass durch die vom Beschwerdegegner nach erfolgreichem Nebelversuch eigenmächtig vorgenommene Kaminerhöhung die Aussagekraft des Nebelversuchs hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Lüftung nachträglich wieder in Frage gestellt wurde. Somit hat sich der Beschwerdegegner hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde geäusserten Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Lüftung durch den Rückbau der Kaminerhöhung während des Beschwerdeverfahrens insoweit unterzogen, als die Beschwerdeführenden diese Zweifel mit der Kaminerhöhung begründet haben.