Entsprechend seien unabhängig vom restlichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens Verfahrensund Parteikosten in diesem Umfang auszuscheiden und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, die Entfernung der Kaminerhöhung sei in keiner Weise als Anerkennung der Beschwerde zu werten. Daher sei die Beschwerde unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen.