Da die Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gelten die Beschwerdeführenden grundsätzlich als unterliegend. Sie machen jedoch geltend, der Rückbau der fachlich nicht begründeten und eigenmächtig vorgenommenen Kaminerhöhung durch den Beschwerdegegner während des Beschwerdeverfahrens müsse im Kostenpunkt berücksichtigt werden. Schätzungsweise seien ein Drittel bis die Hälfte des Aufwands auf diesen Punkt zurückzuführen. Entsprechend seien unabhängig vom restlichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens Verfahrensund Parteikosten in diesem Umfang auszuscheiden und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.