Auch die von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2018 vorgebrachte Kritik, wonach im vorliegenden Fall die höchstzulässige Anzahl Geruchstunden nicht 30 % betragen dürfe, überzeugt nicht. Dass es sich bei Schweinegeruch grundsätzlich um einen landwirtschaftlichen Geruch handelt, dürfte kaum zu bestreiten sein. Ob dieser Geruch aus einem kleinen Schweinestall oder einem Zucht- bzw. Mastbetrieb stammt, macht geruchlich keinen Unterschied. Somit ist nicht einsehbar, weshalb in der Landwirtschaftszone bei einem kleinen Schweinestall ein Beurteilungswert von 30 % vertretbar sein sollte, nicht aber bei einem Zucht- bzw. Mastbetrieb.