Insgesamt würden im Sommer mindestens die Hälfte und im Winter mehr als ein Drittel der Geruchsemissionen sicher abgeführt. Angesichts der Abschätzung der Häufigkeit der Windrichtungen sei eine Überschreitung von 15 % Geruchsstunden an den Immissionspunkten (Wohnungen der Beschwerdeführenden) durch die Emissionen des Betriebs des Beschwerdegegners möglich, eine Überschreitung von 30 % Geruchsstunden hingegen unwahrscheinlich.