Ob Geruchsimmissionen nach Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV als übermässig bezeichnet werden können, müsste im Sinne des Verordnungstextes eigentlich mit einer Befragung der betroffenen Personen abgeklärt werden. Betroffen sind im vorliegenden Fall aber nur die Wohnungen der Beschwerdeführenden. Die Voraussetzungen für eine wissenschaftlich fundierte Befragung sind hier somit aufgrund des Umstands, dass zu wenig Betroffene vorhanden sind, nicht gegeben. In diesem Fall kann das Mass der Belästigung mit einer Hilfsgrösse ermittelt werden. Ein wissenschaftlich anerkanntes Mass ist die Häufigkeit, mit welcher Gerüche in einem Netz von Messpunkten auftreten.