e) Allerdings muss die Mindestabstandsberechnung gemäss FAT 476 1995 adaptiert werden, soweit eine störungsgerechte Beurteilung nicht sichergestellt ist. Beim Betrieb des Beschwerdegegners handelt es sich um eine Schweinehaltung mit teilweise Stallauslauf, womit eine solche Beurteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine gestützt auf FAT 476 1995 nicht sichergestellt ist. Zudem darf von der Faustregel, wonach bei Einhaltung des halben Mindestabstands keine übermässigen Immissionen zu erwarten sind, nur solange ausgegangen werden, als nicht aufgrund genauer Abklärungen etwas anderes zu erwarten ist.