In ihrer Beschwerde vom 5. Oktober 2020 bestreiten die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Mindestabstandsberechnung jedoch nicht mehr. Und dass die von den Beschwerdeführenden als Beilage zur Beschwerde vom 14. Februar 2018 eingereichte Mindestabstandsberechnung vom 12. Februar 2018 fehlerhaft und daher nicht aussagekräftig ist, wurde bereits in Erwägung 3.h des Entscheids der BVE vom 23. April 2019 im Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2018/6 ausgeführt. Somit bleibt es dabei, dass aufgrund der Mindestabstandsberechnung grundsätzlich keine übermässigen Immissionen bei den Beschwerdeführenden zu erwarten sind.