Hier kommt erschwerend dazu, dass gemäss den Beschwerdeführenden ihre vorangehenden Vorbringen nach wie vor umfassende Geltung beanspruchen können, soweit die Bauabteilung Worb sich ihrerseits pauschal auf die Verfügung vom 11. Januar 2018 abstützt. In dieser Konstellation ist es für die BVD nicht nachvollziehbar, an welchen Rügen aus der Beschwerde vom 14. Februar 2018 die Beschwerdeführenden festhalten wollen. Insoweit kann daher auf die Beschwerde vom 5. Oktober 2020 grundsätzlich nicht eingetreten werden. Dennoch wird in den folgenden Ausführungen auf die wesentlichen Rügen aus der Beschwerde vom 14. Februar 2018 eingegangen.