Wie die Beschwerde belegt, waren die Beschwerdeführenden denn auch in der Lage, die Verfügung der Gemeinde sachgerecht anzufechten. Folglich wurde der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dass sich aus der Stellungnahme der A.________ vom 13. Januar 2020 nicht schliessen lässt, es bestehe zwingend zusätzlicher Abklärungsbedarf, wurde bereits in Erwägung 3.c ausgeführt. Auch aus den Stellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz ergibt sich kein solcher Abklärungsbedarf. Vielmehr zeigt sich diese in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 mit dem angefochtenen Entscheid der Gemeinde Worb ausdrücklich einverstanden.