Die Gemeinde Worb hat in Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die BVE habe im Entscheid vom 23. April 2019 das Eventualbegehren der Anzeiger betreffend verschärfte Emissionsbegrenzungen nicht beurteilt. Daher habe die Baukommission über die Begehren nach zusätzlichen Emissionsbegrenzungen (nochmals) zu entscheiden. Anschliessend an diese Einleitung hat die Gemeinde ausführlich begründet, weshalb aus ihrer Sicht hier keine verschärften Emissionsbegrenzungen anzuordnen sind. Damit ist die Gemeinde ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Wie die Beschwerde belegt, waren die Beschwerdeführenden denn auch in der Lage, die Verfügung der Gemeinde sachgerecht anzufechten.