Vielmehr hätte sie zumindest nachvollziehbar darzulegen gehabt, weshalb sie weitere Abklärungen entgegen der Ansicht ausgewiesener Fachexperten für unnötig halte. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 31 BGer 1A.58/2001 in URP 2002 S. 97 ff. E. 2d. 13/19 BVD 120/2020/57