Insbesondere aufgrund der neuen Erkenntnisse aus dem Augenschein vom 16. August 2019 und der Stellungnahme der A.________ vom 13. Januar 2020, Ziff. 2, welche die Abklärungen zur Herkunft der Immissionen als unvollständig erachte und teilweise sogar in Übereinstimmung mit der Abteilung Immissionsschutz weitere Untersuchungen empfehle, habe sich die Bauabteilung im Rahmen der Prüfung von Massnahmen des nachträglichen Immissionsschutzes nicht darauf beschränken dürfen, auf ihre Verfügung vom 11. Januar 2018 zu verweisen. Vielmehr hätte sie zumindest nachvollziehbar darzulegen gehabt, weshalb sie weitere Abklärungen entgegen der Ansicht ausgewiesener Fachexperten für unnötig halte.