Zunächst erscheine in diesem Zusammenhang zweifelhaft, ob die Bauabteilung Worb in der angefochtenen Verfügung überhaupt über die Erforderlichkeit von Massnahmen des nachträglichen Immissionsschutzes (inkl. der dafür im Vorfeld erforderlichen Abklärungen) entschieden habe. Zwar habe sie in Erwägung 5 der angefochtenen Verfügung die Anordnung einer minimalen Lüftungsleistung von 60 % unter dem Gesichtspunkt einer Emissionsbegrenzungsmassnahme geprüft, doch scheine die Vorinstanz nach wie vor davon auszugehen, dass es sich dabei um eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung für eine neue Anlage handeln würde. Dies treffe nicht zu.