a) Die Beschwerdeführenden rügen, sollte sich herausstellen, dass die Tierhaltungsanlage des Beschwerdegegners der Baubewilligung vom 4. November 2013 entspreche, müsse aufgrund der anhaltenden Geruchsklagen der Beschwerdeführenden näher geprüft werden, ob die Anlage nicht dennoch übermässige Immissionen verursache (so auch der Entscheid RA Nr. 120/2018/6, E. 3.1, S. 11). Zunächst erscheine in diesem Zusammenhang zweifelhaft, ob die Bauabteilung Worb in der angefochtenen Verfügung überhaupt über die Erforderlichkeit von Massnahmen des nachträglichen Immissionsschutzes (inkl. der dafür im Vorfeld erforderlichen Abklärungen) entschieden habe.