Das Vorsorgeprinzip, wonach Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind, hat auch Geltung in der Landwirtschaftszone. Auch Nachbarn in der Landwirtschaftszone haben deshalb Anrecht auf die Einhaltung von bestimmten Abständen von geruchsintensiven Tierhaltungsanlagen.27 Übermässige Immissionen können erwartet werden, wenn der halbe Mindestabstand (sog. Geruchsrisikoabstand) unterschritten wird.28 Nach der Praxis der Abteilung Immissionsschutz des AUE muss deshalb gegenüber Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone der Geruchsrisikoabstand eingehalten werden.29