Die Wohngebäude der Beschwerdeführenden befinden sich in der Landwirtschaftszone. Zu nicht bewohnten Zonen, also insbesondere der Landwirtschaftszone, kommen die Mindestabstände nicht direkt zur Anwendung. Nach bundesgerichtlicher Praxis bedeutet dies jedoch nicht, dass Nachbarn, die sich nicht in der Bauzone befinden, gar kein Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen besitzen. Das Vorsorgeprinzip, wonach Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind, hat auch Geltung in der Landwirtschaftszone.