Anwendbar ist somit grundsätzlich nach wie vor der FAT 476 1995. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bundesgerichtsentscheiden 133 II 370 E. 6.2 und 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.4. Demnach erlaubt der geltende FAT-Bericht zwar nicht mehr bei allen Stallsystemen eine störungsgerechte Beurteilung, insbesondere für die Schweinehaltung mit Stallauslauf. Der FAT 476 1995 ist aber dennoch der nach wie vor gültige FAT-Bericht, auf den grundsätzlich abzustellen ist und der lediglich im Einzelfall so zu adaptieren ist, dass eine störungsgerechte Beurteilung sichergestellt ist.