Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (Anhang 2 Ziff. 512 LRV). Schliesslich müssen im Rahmen der Vorsorge bei sämtlichen Anlagen, also sowohl den neuen als auch den bestehenden, die Lüftungsanlagen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm (Anhang 2 Ziff. 513 LRV).26