b) Das Baugesuch, das der Baubewilligung vom 4. November 2013 zugrunde lag, betrifft eine Tierhaltungsanlage, deren Betrieb unter anderem Geruchsstoff-Emissionen erzeugt. Solche Luftverunreinigungen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 USG nach einem zweistufigen System durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). In einem ersten Schritt sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Für Luftverunreinigungen konkretisiert die Luftreinhalte-Verordnung die Vorschriften des