Dass es sich um eine neue Anlage im Sinne der Luftreinhalteverordnung handelt, hat auch Auswirkungen auf das anwendbare Verfahren. Hier ist eine Prognose zu prüfen, die 2013 Grundlage für die Baubewilligung war, nämlich die Prognose, dass die Anlage des Beschwerdegegners bei den Beschwerdeführenden nicht übermässige Immissionen verursacht. Für die nachträgliche Überprüfung einer Baubewilligung ist die Baupolizei in einem baupolizeilichen Verfahren zuständig. Stünde die Sanierung einer bestehenden Anlage im Sinne der Luftreinhalteverordnung zur Diskussion, wäre dies demgegenüber in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren nach VRPG zu prüfen.25