Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdegegners um eine Tierhaltungsanlage mit Geruchsemissionen handelt, die in den Anwendungsbereich des USG fällt (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 7 USG). Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, gelten als neue Anlagen, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (Art. 42 Abs. 1 LRV). Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2013 die Luftreinhalteverordnung bereits in Kraft.