h) Somit ist hier davon auszugehen, dass die Tierhaltungsanlage des Beschwerdegegners der Baubewilligung vom 4. November 2013 entspricht. Insofern besteht kein Anlass für baupolizeiliche Massnahmen und die Beschwerde ist hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens abzuweisen. Dies gilt auch hinsichtlich der Anzahl Tiere im Betrieb des Beschwerdegegners, die mit der Baubewilli- 21 Siehe Beilage zur E-Mail der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2021 22 Siehe Beilage zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 2. März 2021