e) Aus Ziff. Ahg. 3.1 a) bis c) S. 12f. FAT 476 1995 ergibt sich gemäss den Beschwerdeführenden, dass grundsätzlich Abluftgeschwindigkeiten von 10 m/s im Winter und 20 m/s im Sommer zu erreichen seien, damit der angestrebte Abluftstrom generiert werde. Dies sei nach dem Stand der Technik ohne weiteres möglich und werde gemeinhin so praktiziert. Diese Aussagen lassen sich Ziff. 3.1 des Anhangs FAT 476 1995 aber ebenfalls nicht entnehmen. Diese Fundstelle spricht vielmehr davon, dass grössere Emissionshöhen (Quellhöhen) mit der Erhöhung der Abluftkamine und einer Überhöhung durch eine hohe Abluftaustrittsgeschwindigkeit erreicht würden.