c) Dabei besteht entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden grundsätzlich auch kein zusätzlicher Abklärungsbedarf. Zwar wird in der Stellungnahme der A.________ vom 13. Januar 2020 empfohlen, die Fragen der technischen und betrieblichen Machbarkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit der möglichen Anordnung einer minimalen Lüftungsleistung von 60 % von einem erfahrenen Lüftungstechniker und einer Fachperson für Schweinezucht beurteilen zu lassen. Dies allerdings nur für den Fall, dass diese Anordnung weiter verfolgt wird.18 Ob eine solche Anordnung weiter zu verfolgen ist, wird damit offengelassen.