Sollte dem nicht so sein, und sollte entsprechend nicht in jeder Konstellation eine den technisch an sich bestehenden Möglichkeiten entsprechende Lüftung realisiert werden müssen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, sondern sollten auch Lüftungen mit tieferen Abluftgeschwindigkeiten mit Art. 11 Abs. 2 USG vereinbar sein, frage sich, ob für solche Lüftungen schlechterdings keine Leistungskriterien bestehen. Mit Blick auf die VDI-Richtlinie 3471 sei dies zu verneinen. Für Zwangsentlüftungen werde dort typenunabhängig stets eine Mindestausstossgeschwindigkeit von 7 m/s verlangt (vgl. VDI 3471 und KTBL 126, S. 26).