Damit der angestrebte Abluftstrom generiert werde, seien nach FAT 476 1995 grundsätzlich Abluftgeschwindigkeiten von 10 m/s im Winter und 20 m/s im Sommer zu erreichen. Dies sei nach dem Stand der Technik ohne weiteres möglich und werde gemeinhin so praktiziert (vgl. Ziff. Ahg. 3.1 a) bis c) S. 12f. FAT 476 1995). Da Art. 11 Abs. 2 USG verlange, dass die von einer Anlage verursachten Emissionen so weit zu begrenzen seien, als dies technisch möglich sei, verlange die Rechtslage entsprechend, dass einer der im FAT-Bericht besprochenen Lüftungstypen – oder eine im Ergebnis mindestens gleichwertige Kombination – eingesetzt werde, und zwar unabhängig von der Abstandsberechnung.