LRV17 und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhielten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die Luftreinhalteverordnung keine Emissionsgrenzen festlege oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erkläre, seien von der Behörde nach der allgemeinen Regel vorsorglich so weit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gälten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 ff. LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssten die anerkannten Regeln der Tierhaltung eingehalten werden. Als solche gälten nach Anhang 2 Ziff.