dass zumindest die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssten, sei dadurch nicht in Frage gestellt, sondern von der BVE sogar implizit bestätigt. Es bedürfe daher einer näheren Prüfung, worin die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den vorliegenden Fall genau bestünden. Nach Art. 11 Abs. 2 USG16 seien die von einer Anlage verursachten Emissionen zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Neue stationäre Anlagen müssten so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 16 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)