Erklärbar sei dieser Umstand mit der gegenüber dem Projekt geänderten Dimensionierung der Abluftanlagen (Rohrdurchmesser und Ventilatorenleistung bzw. Frischluftzufuhr). Bei diesem Erkenntnisstand könne nicht ohne weitere Abklärungen von einer gesetzeskonformen Anlage gesprochen werden, selbst wenn in der Baubewilligung keine spezifischen Leistungsmerkmale festgelegt worden sein sollten, wie die BVE in ihrem Entscheid vom 23. April 2019 angenommen habe; dass zumindest die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssten, sei dadurch nicht in Frage gestellt, sondern von der BVE sogar implizit bestätigt.