Die ausgestossene Luft bleibe beim Emissionspunkt hängen, werde ungenügend verdünnt und nicht zügig weggetragen, sodass sie bei entsprechenden Verhältnissen den Störungsbereich der Gebäude nicht verlasse, sondern relativ unverdünnt auf die unterliegende Siedlung der Beschwerdeführenden treffe, wo sie durch diese am weiteren Abfluss gehindert werde und die beanstandeten Immissionen erzeuge. Weil anstatt des Rauchs eine Nebelmaschine zum Einsatz gekommen sei, habe die weitere Ausbreitung der Emissionen optisch leider nicht bis zu den Gebäuden der Beschwerdeführenden verfolgt werden können.