a) Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde vom 5. Oktober 2020, anlässlich des Augenscheins vom 16. August 2019 hätten sich die Zweifel an der Effizienz der Überdachentlüftung bestätigt. Selbst bei idealen Verhältnissen bedürfe es einer maximalen Lüftungsleistung von 100 %, damit sich eine klar senkrecht aufsteigende Abluftfahne bilden könne, so dass eine zuverlässige Abfuhr der Emissionen sichergestellt sei. Bereits bei einer Abnahme der Lüftungsleistung auf 60 % sei dagegen ein Abflachen bzw. Niederdrücken der Abluftfahne mit entsprechenden Verwirbelungen feststellbar.