Damit war fraglich, ob der Beschwerdegegner eine funktionierende Lüftung installiert hat, wie sie in der Baubewilligung vom 4. November 2013 inklusive Mindestabstandberechnung vorausgesetzt wurde: Nur unter der Voraussetzung, dass die Lüftung die Emissionen zuverlässig und vollständig über den Kamin abgibt, durfte in der Mindestabstandsberechnung der Emissionspunkt für den Stall 2 vom Stallmittelpunkt an den Standort des Kamins verlagert werden; zusätzlich wäre eine Verlegung des Emissionspunktes vom Stallmittelpunkt an die den benachbarten Wohnbauten der Beschwerdeführenden nächstgelegenen Austrittsöffnung der Stallabluft