d) Für eine vom Entscheid der BVE vom 4. November 2013 abweichende Mindestabstandsberechnung besteht im vorliegenden Zusammenhang kein Raum. Die Baubewilligung wurde damals gestützt auf diese Mindestabstandsberechnung erteilt. Die Prüfung, ob eine Abweichung von der Baubewilligung vorliegt, muss sich somit auf diese Mindestabstandsberechnung abstützen.11 Dies wird von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 5. Oktober 2020 im vorliegenden Beschwerdeverfahren anders als noch in ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2018 im Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2018/6 nicht mehr bestritten.