merkmale der Lüftung des Stalls 2 hinsichtlich Quellhöhe nicht relevant für die Erteilung der Baubewilligung vom 4. November 2013. Folglich sind diese Leistungsmerkmale auch nicht indirekt Teil dieser Baubewilligung geworden. Die Einhaltung dieser Leistungsmerkmale könnte daher auch dann nicht im Rahmen eines baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren aufgrund einer Abweichung zur Baubewilligung vom 4. November 2013 verlangt werden, wenn die erforderliche Quellhöhe für die Verwendung des privilegierten Faktors von 0.8 für die Lüftung des Stalls 2 nicht erreicht würde.10