Wenn man auf die Mindestabstandsberechnung abstellt, wie sie in Erwägung 5 des Entscheids der BVE vom 4. November 2013 als für richtig befunden wurde, ergeben sich bei Verwendung des Faktors 1.0 für die Lüftung der Ställe 1 und 2 halbe Mindestabstände für die Ställe 1 bis 4 von 46, 42, 36 und 44 m. Auch diese halben Mindestabstände werden gegenüber den Wohnhäusern der Beschwerdeführenden eingehalten. Somit waren die heute umstrittenen Leistungs-