So wurde die Baubewilligung gestützt auf eine Mindestabstandsberechnung bei Tierhaltungsanlagen erteilt. In dieser Berechnung wurde bei den Ställen 1 und 2 bei der Lüftung ein privilegierter Faktor von 0.8 berücksichtigt. Ein solcher ist für Kaminlüftungen senkrecht über Dach vorgesehen. Dabei müssen die Abluftaustrittshöhe (Abluftkaminhöhe) mehr als 1.5 m und die Quellhöhe im Winter mehr als 3 m über dem höchsten Dachpunkt von Gebäuden in 30 m Umkreis liegen; zudem muss die Abluftaustrittshöhe mehr als 10 m betragen. Dass die Kaminhöhe beim Stall 2 mehr als 10 m beträgt und 1.5 m über dem höchsten Dachpunkt liegt, ist unbestritten.