c) Zu prüfen war somit im Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2018/6, ob eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Lüftung geboten war. Die Lüftung war Teil des Baugesuchs und eine funktionierende Lüftung Voraussetzung dafür, dass die Baubewilligung mit Entscheid der BVE vom 4. November 2013 erteilt werden konnte.6 Daher konnte und kann eine voll funktionsfähige Lüftung mit einer Wiederherstellungsverfügung verlangt werden, sofern die aktuell realisierte Lüftung diesbezüglich Mängel aufweist.