b) Dem Beschwerdegegner war mit Entscheid der BVE vom 4. November 2013 (RA Nr. 110/2013/259) eine Baubewilligung für den Einbau einer Lüftung in die bestehenden Schweineställe, für die Umnutzung der Remise in einen Ferkelaufzuchtstall (327 b), für den bestehenden Deckstall mit Auslauf (327 d) sowie den Anbau eines Maststalls mit Auslauf an den bestehenden Abferkelstall (327) erteilt worden. In der Folge hatte der Beschwerdegegner in den Ferkelaufzuchtstall mit 184 Tieren (Stall 1) und den Abferkelstall mit 26 Tieren (Stall 2) von der Firma B.________ AG je eine Lüftung mit Abluftkamin einbauen lassen. Diese Lüftung entspricht heute nicht in allen Details dem bewilligten Projekt.