Sie müssen grundsätzlich kostendeckend und im Einzelfall verhältnismässig sein (Art. 2 GebR). Für die Tätigkeiten der Baupolizei gilt die Aufwandgebühr II, welche gemäss Art. 1 des Gebührentarifs46 CHF 100.‒ pro Stunde beträgt. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 4,5 Stunden für die Abklärungen und das Verfassen der Verfügung erscheint ohne weiteres angemessen.