Die Beschwerde der Beschwerdeführenden richtet sich auch gegen die Gebühr der Gemeinde für das baupolizeiliche Verfahren im Betrag von CHF 450.‒. Die Beschwerdeführenden begründen aber mit keinem Wort, inwiefern sie diese Gebühr beanstanden. Insofern kann mangels Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Hinzuweisen bleibt, dass kostenpflichtig wird, wer durch sein Tun ein baupolizeiliches Verfahren veranlasst.44 Die Gemeinde verfügt über ein Gebührenreglement.45 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand oder pauschaliert bemessen (Art. 3 und 4 Abs. 3 GebR). Sie müssen grundsätzlich kostendeckend und im Einzelfall verhältnismässig sein (Art. 2 GebR).