h) Der Beschwerdeführer 1 hat aufgrund seiner Gehbehinderung zweifellos ein Interesse an der Beibehaltung des Wegs. Die Nutzung des Grundstücks wird ihm durch den Rückbau der Trockenmauern, die den Weg seitlich befestigen, jedoch nicht verunmöglicht. Wenn die gesundheitlichen Verhältnisse keine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, vermögen sie auch keinen Verzicht auf die Wiederherstellung zu rechtfertigen. Andernfalls würde sich illegales Bauen lohnen. Dies gilt es zu verhindern. Der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes stehen somit keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegen. 5. Gebühr der Wiederherstellungsverfügung