g) Es besteht ein öffentliches Interesse an der Förderung der Biodiversität, namentlich auch bei privaten Gärten. Den ökologischen Anliegen kann mit verschiedenen Massnahmen Rechnung getragen werden; Trockensteinmauern sind nur eine Möglichkeit darunter. Die private Umgebungsgestaltung stösst jedoch dort an Grenzen, wo sie baubewilligungspflichtig und nicht zonenkonform ist. So hat das Bundesgericht entschieden, dass ein unrechtmässig in der Landwirtschaftszone erstellter Flachteich, in dem sich bereits vom Aussterben bedrohte Tierarten angesiedelt hatten, wieder zurückgebaut werden muss, weil das öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet überwiege.43